Förderungen

Für viele IHK-Weiterbildungsangebote können Förderungen in Anspruch genommen werden. Welche dies sind, finden Sie hier.


Arbeitgeberzuschüsse

Qualifizierte Mitarbeitende sind der wichtigste Erfolgsfaktor.Deshalb sind Arbeitgebende immer mehr bereit, Qualifizierungskosten ihre Mitarbeitende zu übernehmen, auch wenn die Weiterbildung in der Freizeit erfolgt.

Steuerliche Bestimmungen dazu: Leistungen des Arbeitgebenden für die betriebliche Fort- und Weiterbildung seiner Arbeitnehmenden führen nicht zur Lohnbesteuerung, wenn die Bildungsmaßnahmen im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebenden durchgeführt werden (Abschnitt 74 LStR), z. B. wenn die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmenden im Betrieb durch die Bildungsmaßnahme erhöht werden soll. Die Lohnsteuerrichtlinien (Abschnitt 74 Abs. 2) sehen diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Arbeitgebende die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung als Arbeitsleistung wertet und – falls die Teilnahme nicht in der Arbeitszeit erfolgt – wenigstens teilweise auf die regelmäßige Arbeitszeit anrechnet.

Bei Fort- und Weiterbildungsleistungen, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, muss das überwiegende betriebliche Interesse anhand anderer Kriterien dargetan werden. Gelingt dieser Nachweis nicht, gehört der Wert der vom Arbeitgebenden erbrachten Fort- und Weiterbildungsleistung zum Arbeitslohn. Der Arbeitnehmende kann den Wert im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten oder im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben geltend machen. Die Sozialversicherungspflicht allerdings bleibt.
Fragen Sie einfach bei Ihrem Arbeitgebenden nach!


Arbeitssuchende

Auskünfte über eventuelle Fördermöglichkeiten erteilt die Agentur für Arbeit.
www.arbeitsagentur.de

Aufstiegs-BAföG

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Aufstiegs-BAföG) ist das altersunabhängige Förderangebot für alle, die ihre Chancen mit einem Lehrgang der Höheren Berufsbildung (Industriemeister, Fachwirte, Fachkaufleute, Betriebswirte) nutzen wollen. Mit dem AFBG wird gefördert, wer einen Lehrgang besucht, der auf eine berufliche Fortbildungsprüfung vorbereitet. Die Förderung erfolgt unabhängig der Veranstaltungsform (Vollzeit / Teilzeit / mediengestützt).

Weitere Informationen

  • Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Ämter für Ausbildungsförderung oder an die Hotline 0800 622 36 34 (kostenfrei).
  • Informationen sowie eine ausführliche Broschüre sind auch unter www.aufstiegs-bafoeg.de erhältlich. Sie finden dort auch die Antragsformulare.

Ämter für Ausbildungsförderung im Raum Schwarzwald-Baar-Heuberg

Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Amt für Ausbildungsförderung
Am Hoptbühl 2
78048 Villingen-Schwenningen
Telefon: 07721 913-7247, -7246

Landratsamt Rottweil
Amt für Ausbildungsförderung
Olgastr. 6
78628 Rottweil
Telefon: 0741 244-461, -272

Landratsamt Tuttlingen
Amt für Ausbildungsförderung
Bahnhofstr. 100
78532 Tuttlingen
Telefon: 07461 9261-4005, -4006, -4


Begabtenförderung

für Beschäftigte, Auszubildende und Studierende der Dualen Hochschulen.

Förderfähig sind junge Berufstätige,

  • die ihre Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit „besser als gut“ bestanden haben, oder
  • erfolgreiche Teilnehmende an überregionalen beruflichen Leistungswettbewerben sind, oder
  • durch begründeten Vorschlag eines Betriebes oder der Berufsschule darlegen können, dass sie vergleichbare Leistungen erbracht haben.
Die Bewerbende dürfen bei Beginn der Förderung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Anrechnungszeiten (wie z. B. Mutterschutz, Grundwehr- oder Zivildienst etc.) werden bis max. drei Jahre berücksichtigt. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Begabtenförderung besteht nicht. Gefördert wird die Teilnahme an anspruchsvoller beruflicher oder berufsübergreifender Weiterbildung. Bewerbende mit Hochschulabschluss, Studierende sowie Beschulte werden nach den Richtlinien über die Begabtenförderung berufliche Bildung nicht gefördert. Bis zu 7.200 € können innerhalb von drei Kalenderjahren gezahlt werden, jährlich bis zu 2.400 €. Die Geförderten müssen jedoch einen Eigenanteil von 10 % der förderfähigen Kosten pro Maßnahme selbst tragen.

Weitere Informationen


Europäischer Sozialfonds (ESF) – Fachkursförderung

Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg will Anreize für eine verstärkte berufliche Qualifizierung schaffen.
Dies ist unabdingbar vor dem Hintergrund der steigenden Qualifikationsanforderungen in der Arbeitswelt und den zunehmenden Tendenzen eines Fachkräftemangels. Beschäftigte aus kleinen und mittleren Unternehmen stehen im Fokus dieses überbetrieblich konzipierten Förderangebots, da sie in der Regel nicht von einem firmeninternen Fortbildungsangebot profitieren können. Eine Bezuschussung der Teilnahmegebühren von Kursen zur beruflichen Anpassungsfortbild soll eine Kursteilnahme attraktiver machen. Eine Vielzahl von Lehrgängen und Seminaren der beruflichen Weiterbildung in baden-württembergischen Bildungseinrichtungen wird durch das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) bezuschusst. Auch die Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg erhält für ihre Seminare und Lehrgänge im Jahr 2023 hieraus Fördermittel. Der Zuschusssatz der Fachkursförderung liegt i. d. R. bei 30%, das heißt, der Kursanbieter reduziert Ihre Kursgebühr um 30%. Einen Zuschusssatz in Höhe von 70% erhalten Sie für diese Kurse, wenn Sie 55 Jahre oder älter sind. Sofern Sie keinen Berufsabschluss haben, liegt Ihr Teilnahme-Bonus ebenso bei 70%. Das Kriterium „ohne Berufsabschluss“ erfüllen Teilnehmende, die keine abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und auch keinen Studienabschluss haben. Wenn ein ausländischer Abschluss in Deutschland (noch) nicht anerkannt ist, wird die Voraussetzung „ohne Berufsabschluss“ ebenfalls erfüllt.
Die förderfähige Zielgruppe umfasst:
  • Beschäftigte aus Unternehmen, wobei entweder der Beschäftigungsort oder der Wohnort der Teilnehmenden in Baden-Württemberg liegen muss
  • Unternehmer, Freiberufler sowie Existenzgründer, die ihren Unternehmenssitz oder Wohnsitz in Baden-Württemberg haben
  • Gründungswillige, die in Baden-Württemberg wohnhaft oder beschäftigt sind
  • Wiedereinsteiger, die in Baden-Württemberg wohnhaft sind
Nicht förderfähig sind Beschäftigte von Bund, Ländern, Stadt- und Landkreisen sowie von Städten und Gemeinden. Sie gehören nicht zur förderfähigen Zielgruppe (Beschäftigte von rechtlich selbstständigen Unternehmen, die aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen werden, sind förderfähig).
Diese zielgruppenspezifischen Voraussetzungen gelten bei der Anmeldung durch die Teilnehmenden selbst und auch bei der Anmeldung durch den Arbeitgeber. Auch Selbstzahlende müssen einer der genannten Zielgruppen angehören. Die mehrfache Teilnahme an bezuschussten Weiterbildungsmaßnahmen ist möglich. Ihre Anträge müssen, zusammen mit Ihrer Anmeldung, bis zum Kursbeginn vorliegen. Nur dann ist eine Förderung möglich.

Soldaten auf Zeit

Soldaten auf Zeit erhalten für Fachausbildungen Zuschüsse und Übergangsgebühren nach dem Soldatenförderungsgesetz. Auskünfte erteilt der Berufsförderungsdienst des Kreiswehrersatzamtes.

Weiterbildungssparen

Vom Weiterbildungssparen können alle Personen profitieren, die über entsprechende Ansparguthaben verfügen und sich zuvor in einer Beratungsstelle Bildungsprämie haben beraten lassen.


Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg

für Beschäftigte, Auszubildende und Studierende der Dualen Hochschulen

Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bekannt.