Allgemeine Informationen
zum Hundetrainer
Wichtiger Hinweis:
der Zertifikatslehrgang alleine berechtigt nicht unmittelbar zur selbständigen Tätigkeitsaufnahme, sondern kann u.U. (Einzelfall- und Veterinäramtsabhängig) als Sachkundenachweis herangezogen werden.
Allgemeine Information:
Seit dem 01.08.2014 bedarf derjenige, der gewerbsmäßig Hunde für Dritte ausbildet oder die Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter anleitet nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f Tierschutzgesetz (TierSchG) der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
- Von einer gewerbsmäßigen Tätigkeit ist auszugehen, wenn diese selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung durchgeführt wird.
- Wird die Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausgeführt (z.B. gemeinnütziger Verein), so ist keine Erlaubnis erforderlich und wird auch nicht erteilt.
- Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist, dass die verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzt. Des Weiteren müssen Räumlichkeiten und Einrichtungen, die für die Hundeausbildung genutzt werden, geeignet sein und dürfen den Hunden keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen können.
- Als Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit ist ein polizeiliches Führungszeugnis (Original) vorzulegen.
- Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
Die Behörde prüft die Sachkunde des Antragstellers im Einzelfall aufgrund der Darlegungen und Nachweise im Antrag (bisherige Tätigkeit, jede Art von relevanter Aus-, Fort- oder Weiterbildung, erfolgreich abgelegte Prüfungen). - Reichen die dargelegten Kenntnisse und/oder Fähigkeiten nicht aus, kann der Antragsteller nicht als verantwortliche Person benannt werden. Es sind ggf. weitere Nachweise bzw. eine Nachqualifikation einzureichen.
- Sind gute Qualifikation und praktische Fähigkeiten vorhanden, wurde aber keine anerkannte Aus- oder Weiterbildung absolviert, ist im Regelfall ein Fachgespräch durchzuführen. Dieses besteht aus einem theoretischen (DOQ-Test Version Pro) und einem praktischen Teil.
Bei Nachweis einer geeigneten und anerkannten Aus- oder Fortbildung (z. B. Sachkundeprüfung bei einer Tierärztekammer bzw. bei einer Industrie- und Handelskammer) wird auf das Fachgespräch verzichtet und die Sachkunde anerkannt. Anerkannt werden u.a. die Ausbildung der ATN Schweiz, des CANIS-Zentrums für Kynologie und des Berufsverbands der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. (Hundeerzieher/-in und Verhaltensberater/-in IHK).
das IHK Zertifikat kann gegebenenfalls zum Nachweis der Sachkunde bei Antragsstellung nach §11 TierSchG herangezogen werden kann.
Teilnehmer müssen im Anschluss an den Kurs zusätzlich ein Fachgespräch beim örtlichen Veterinäramt absolvieren, um die erforderliche behördliche Erlaubnis für die selbstständige Tätigkeit als Hundetrainer zu erhalten.