Arbeitgeberzuschüsse

Qualifizierte Mitarbeitende sind der wichtigste Erfolgsfaktor.Deshalb sind Arbeitgebende immer mehr bereit, Qualifizierungskosten ihre Mitarbeitende zu übernehmen, auch wenn die Weiterbildung in der Freizeit erfolgt.

Steuerliche Bestimmungen dazu: Leistungen des Arbeitgebenden für die betriebliche Fort- und Weiterbildung seiner Arbeitnehmenden führen nicht zur Lohnbesteuerung, wenn die Bildungsmaßnahmen im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebenden durchgeführt werden (Abschnitt 74 LStR), z. B. wenn die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmenden im Betrieb durch die Bildungsmaßnahme erhöht werden soll. Die Lohnsteuerrichtlinien (Abschnitt 74 Abs. 2) sehen diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Arbeitgebende die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung als Arbeitsleistung wertet und – falls die Teilnahme nicht in der Arbeitszeit erfolgt – wenigstens teilweise auf die regelmäßige Arbeitszeit anrechnet.

Bei Fort- und Weiterbildungsleistungen, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, muss das überwiegende betriebliche Interesse anhand anderer Kriterien dargetan werden. Gelingt dieser Nachweis nicht, gehört der Wert der vom Arbeitgebenden erbrachten Fort- und Weiterbildungsleistung zum Arbeitslohn. Der Arbeitnehmende kann den Wert im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten oder im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben geltend machen. Die Sozialversicherungspflicht allerdings bleibt. Fragen Sie einfach bei Ihrem Arbeitgebenden nach!


Aufstiegs-BAföG

Was wird gefördert?

  • Weiterbildungen mit öffentlich-rechtlichem Abschluss (jede im BBIG / in der HWO verankerte Fortbildungsstufe, gleichwertige staatliche Fortbildungsabschlüsse – das sind über 700 Profile bundesweit) – bis zu 3 Fortbildungsstufen förderfähig
  • ein auf einen – auch akademischen – Bachelorabschluss (oder vergleichbares Abschlussniveau) auf-bauender Abschluss auf DQR-Niveau 7 (darf aber kein akademischer Hochschulabschluss sein), dann eine Maßnahme förderfähig

Welche Voraussetzungen gelten?

  • angestrebter Fortbildungs-/Hochschulabschluss muss über dem Ausbildungsniveau liegen
  • Weiterbildung hat ein Volumen von mindestens 400 UE nach dem BBiG (Hinweis: gilt in der niedrigsten Qualifikationsstufe DQR 5, sofern Prüfungsordnung bereits Berufsspezialist ausweist, ansonsten bei Fachberater mindestens 200 UE)
  • Erfüllung der Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung
  • nachgewiesene Teilnahmezeit von mindestens 70%
  • kann nur von konkret teilnehmenden Personen beantragt werden

Wie wird – altersunabhängig – gefördert?

  • 50% Zuschuss auf max. 15.000 EUR Lehrgangsentgelte und Prüfungsgebühren
  • Vollzuschuss zum Lebensunterhalt bei Vollzeitfortbildungen (bis zu 1.019 Euro für Teilnehmende monatlich – einkommens-/vermögensabhängig
  • KfW-Bildungsdarlehen (aktuell 2,06% effektiver Jahreszins), nach Bestehen der Prüfung Erlass von 50% möglich; 100% Erlass bei Existenzgründung
  • weitere Regelungen zu Freibeträgen und Förde-rungen für Familienmitglieder im Unterhaltsbedarf

Ihre Ansprechpartner

Ämter für Ausbildungsförderung im Raum Schwarzwald-Baar-Heuberg

Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Amt für Ausbildungsförderung
Am Hoptbühl 2
78048 Villingen-Schwenningen
Telefon: 07721 913-7247, -7246

Landratsamt Rottweil
Amt für Ausbildungsförderung
Olgastr. 6
78628 Rottweil
Telefon: 0741 244-461, -272

Landratsamt Tuttlingen
Amt für Ausbildungsförderung
Bahnhofstr. 100
78532 Tuttlingen
Telefon: 07461 9261-4005, -4006, -4

Weitere Informationen

  • Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Ämter für Ausbildungsförderung oder an die Hotline 0800 622 36 34 (kostenfrei).
  • Informationen sowie eine ausführliche Broschüre sind auch unter www.aufstiegs-bafoeg.de erhältlich. Sie finden dort auch die Antragsformulare.

Aufstiegsstipendium

Was wird – altersunabhängig – gefördert?

  • erstes akademisches Studium in Vollzeit oder berufsbegleitend an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Begriff „Studium“ ist nicht geschützt, es muss sich um ein anerkanntes akademisches Studium handeln)
  • auch für bereits länger berufstätige Fachkräfte
  • innerhalb der EU oder der Schweiz

Welche Voraussetzungen gelten?

  • Aus- oder Weiterbildung erfolgreich absolviert
  • mindestens 2 Jahre Berufserfahrung, besondere berufliche Leistungen
  • Ausbildungs- oder Fortbildungsabschluss mit mind. Note 1,9 (87 Punkte); alternativ unter den Top 3 eines überregionalen Leistungswettbewerbs, begrün-deter Vorschlag Arbeitgeber oder Berufsschule
  • kein Rechtsanspruch, da Stipendiaten-Programm
  • Reihenfolge: Programmaufnahme, erst danach Förderung möglich
  • Studium innerhalb eines Jahres nach Programmaufnahme erforderlich

Wie wird gefördert?

  • Vollzeitstudium: monatlich 992,00 Euro zzgl. 80,00 Euro Büchergeld
  • zusätzlich Betreuungspauschale für Kinder unter 14 Jahren (160,00 Euro/Kind, einkommensunabhängig)
  • berufsbegleitendes Studium: monatlich 253,75 Euro, damit jährlich 3.045,00 Eur
  • Förderdauer orientiert sich an Regelstudienzeit gem. Studienordnung

Ansprechpartner


Baden-Württemberg STIPENDIUM

Was wird gefördert?

  • für Studierende
    • Normalprogramm: drei bis elf Monate im Ausland
    • 600,00 – 1.400,00 Euro pro Monat
    • keine Unterstützung kompletter Studiengänge
  • für junge Berufstätige/Berufseinsteiger
    • Auslandsaufenthalt zur beruflichen Weiterentwicklung
    • Praktika: zwei bis sechs Monate
    • Weiterbildungsmaßnahme: zwei bis elf Monate
    • Basisstipendium: rund 1.400,00 Euro monatlich für Reisekosten, Verpflegung, Unterkunft
    • Zuschuss für Sprachkurse max. 500,00 Euro
    • keine Unterstützung kompletter Studiengänge

Wer wird gefördert?

  • wohnhaft oder Arbeit in Baden-Württemberg oder aus dem Ausland kommend, um in Baden-Württemberg ein Praktikum zu absolvieren
  • eine nicht-akademische Ausbildung (dual oder vollschulisch) erfolgreich abgeschlossen, mindestens ein Jahr Berufserfahrung
  • Abschluss ist überdurchschnittlich gut, alternativ aussagefähige Referenzen und Qualifikationen
  • Praktikum bzw. Weiterbildung in unmittelbarem Zusammenhang mit Ausbildungsberuf stehen
  • kein Rechtsanspruch, da Stipendiaten-Programm
  • jährlich ca. 1.500 junge Menschen in der Förderung

Ansprechpartner


Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg

für Beschäftigte, Auszubildende und Studierende der Dualen Hochschulen

Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bekannt.

Weitere Informationen

https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/bildung/seiten/bildungszeit


Europäischer Sozialfonds (ESF) – Fachkursförderung

Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg will Anreize für eine verstärkte berufliche Qualifizierung schaffen. Dies ist unabdingbar vor dem Hintergrund der steigenden Qualifikationsanforderungen in der Arbeitswelt und den zunehmenden Tendenzen eines Fachkräftemangels. Beschäftigte aus kleinen und mittleren Unternehmen stehen im Fokus dieses überbetrieblich konzipierten Förderangebots, da sie in der Regel nicht von einem firmeninternen Fortbildungsangebot profitieren können. Eine Bezuschussung der Teilnahmegebühren von Kursen zur beruflichen Anpassungsfortbild soll eine Kursteilnahme attraktiver machen. Eine Vielzahl von Lehrgängen und Seminaren der beruflichen Weiterbildung in baden-württembergischen Bildungseinrichtungen wird durch das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) bezuschusst. Auch die Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg erhält für ihre Seminare und Lehrgänge im Jahr 2024 hieraus Fördermittel.
Der Zuschusssatz der Fachkursförderung liegt i. d. R. bei 30%, das heißt, der Kursanbieter reduziert Ihre Kursgebühr um 30%.
Einen Zuschusssatz in Höhe von 70% erhalten Personen die:
  • 55 Jahre oder älter sind oder während der Kursdauer 55 Jahre alt werden
  • keinen Berufsabschluss haben.
    • Ohne abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und auch ohne Studienabschluss.
    • Wenn ein ausländischer Abschluss in Deutschland (noch) nicht anerkannt ist, wird die Voraussetzung „ohne Berufsabschluss“ ebenfalls erfüllt.

Unsere ESF geförderten Kurse finden Sie unter diesem Link.

Förderfähig sind:

  • Beschäftigte aus Unternehmen, wobei entweder der Beschäftigungsort oder der Wohnort der Teilnehmenden in Baden-Württemberg liegen muss
  • Unternehmer, Freiberufler sowie Existenzgründer, die ihren Unternehmenssitz oder Wohnsitz in Baden-Württemberg haben
  • Gründungswillige, die in Baden-Württemberg wohnhaft oder beschäftigt sind
  • Wiedereinsteiger, die in Baden-Württemberg wohnhaft sind
  • Beschäftigte von rechtlich selbstständigen Unternehmen, die aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen werden
  • Wiedereinsteiger, hierzu zählen:
    • Personen, die im Moment nicht berufstätig sind aber es wieder wollen werden
    • generell alle Personen, die wieder ins Berufsleben einsteigen wollen.

Nicht förderfähig sind

  • Beschäftigte von Bund, Ländern, Stadt- und Landkreisen sowie von Städten und Gemeinden.
  • Kurse mit einer Dauer von über 6 Monaten
  • Kurse mit weniger als 8 Unterrichtseinheiten
  • Kurse mit mehr als 160 Unterrichtseinheiten
  • Teilnehmende, die weniger als 70% bei den Kursen anwesend sind
Diese zielgruppenspezifischen Voraussetzungen gelten bei der Anmeldung durch die Teilnehmenden selbst und auch bei der Anmeldung durch den Arbeitgeber. Auch Selbstzahlende müssen einer der genannten Zielgruppen angehören. Die mehrfache Teilnahme an bezuschussten Weiterbildungsmaßnahmen ist möglich.Ihre Anträge müssen, zusammen mit Ihrer Anmeldung, bis zum Kursbeginn vorliegen. Nur dann ist eine Förderung möglich.

Antragsformulare

Bitte füllen Sie zur Beantragung der Förderung die folgenden Formulare digital aus und unterzeichnen Sie diese handschriftlich.

ESF - Zielgruppenabfrage (Excel Sheet) – Bitte in Excel auf „Bearbeitung aktivieren“ klicken
ESF - Teilnahmefragebogen (PDF)

Senden Sie im Anschluss beide Formulare wenn möglich als eine PDF Datei per E-Mail an an esf@vs.ihk.de

Beachten Sie bitte auch die folgenden Informationen zur Datenerhebung (PDF)


ESF Plus: KOMPASS - für Soloselbstständige

Was wird gefördert?

individuell ausgewählten Weiterbildungen und Qualifizierungen

Wie wird gefördert?

  • kompakte Hilfe für Solo-Selbstständige
  • finanzieller Zuschuss von maximal 4.500 Eurozu einer passenden Weiterbildung, Förderung ist einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich
  • Mindestdauer von 20 Stunden, die innerhalb vonsechs Monatenabgeschlossensein müssen

Wer wird gefördert?

Solo-Selbstständige mit Wohnsitz und Tätigkeit in Deutschland, dieseit mindestens zwei Jahren am Markttätig sind,maximal ein Vollzeitäquivalent an Mitarbeitendenbeschäftigen und ihre Selbstständigkeit im Haupterwerb betreiben

Ansprechpartner


Soldaten auf Zeit

Soldaten auf Zeit erhalten für Fachausbildungen Zuschüsse und Übergangsgebühren nach dem Soldatenförderungsgesetz.

Ansprechpartner

Auskünfte erteilt der Berufsförderungsdienst des Kreiswehrersatzamtes.


Qualifizierungsgeld

Was wird gefördert?

Alternativ zu Zuschüssen zum Arbeitsentgelt und zur Übernahme der Kosten für eine berufliche Weiterbildung (Qualifizierungschancengesetz) können Unternehmen für die Dauer einer beruflichen Weiterbildung ein Qualifizierungsgeld (Entgeltersatzleistung) erhalten.

Welche Voraussetzungen gelten?

  • strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf für einen wesentlicher Teil der Belegschaft (20% bei mind. 250 Beschäftigten, 10% bei weniger als 250 MA) in betriebsbezogener Regelung oder Tarif-vertrag festgehalten. Bei Kleinunternehmen weniger 10 Beschäftigten reicht schriftliche Erklärung aus.
  • Ansonsten Voraussetzungen wie bei QCG (Bildungsträger benötigt nur AZAV-Trägerzulassung)
  • Qualifizierungsgeld kann nur vom Arbeitgeber spätestens 3 Monate vor Beginn der beruflichen Weiterbildung gestellt werden.
  • Beschäftigte müssen der Qualifizierung zustimmen.

Wie wird gefördert?

  • Qualifizierungsgeld beträgt 60% der sog. durchschnittlichen Nettodifferenz (Betrag, der pauschaliert und mit Bezug auf einen Referenzzeitraum ermittelt wird, analog Berechnung des Kurzarbeitergeldes)
  • Es können auch Weiterbildungen, die auf einen Fortbildungsabschluss als Geprüfte Berufs-spezialisten (Fachberater) vorbereiten, gefördert werden.

Weitere Informationen


Weiterbildungssparen

Vom Weiterbildungssparen können alle Personen profitieren, die über entsprechende Ansparguthaben verfügen und sich zuvor in einer Beratungsstelle Bildungsprämie haben beraten lassen.

Weitere Informationen

https://www.bildungspraemie.info/de/finanzinstitute-20.php


Weiterbildungsstipendium

Was wird gefördert?

  • fachübergreifende Weiterbildung
  • vom Rhetorikseminar über Fremdsprachen bis zur Weiterbildung mit öffentlich-rechtlichem Abschluss
  • ein berufsbegleitendes Studium, aufbauend auf eine Ausbildung (Achtung bei Studiendauer von mehr als 36 Monaten und Finanzierung)
  • nicht gefördert werden Vollzeitstudierende ohne regelmäßige Berufstätigkeit oder Hochschulabsolvierende

Welche Voraussetzungen gelten?

  • 25. Lebensjahr nicht vollendet – bis zum Alter von 24 Jahren (Ausnahmen: FSJ, Elternzeit etc.)
  • Ausbildungsabschluss in anerkanntem Ausbildungs-beruf nach BBiG oder HwO mit Mindest-Note 1,9 (87 Punkte); alternativ unter den Top 3 eines über-regionalen Leistungswettbewerbs, begründeter Vorschlag Arbeitgeber oder Berufsschule
  • kein Rechtsanspruch, da Stipendiaten-Programm; mindestens 15 Stunden wöchentlich berufstätig oder bei Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet
  • keine Bewerbung mit Hochschulabschluss möglich
  • Reihenfolge: Programmaufnahme, erst danach Förderung möglich

Wie wird gefördert?

  • Zuschüsse mit Maximalvolumen von 9.135,00 EUR verteilt auf 3 Jahre (3.045,00 Euro/Jahr) seit 01.01.2025
  • Eigenanteil je Fördermaßnahme 10%, reduziert Gesamtfördersumme nicht
  • Geförderte Kosten
    • Maßnahme- und Fahrtkosten, Unterbringung
    • Arbeits- und Lernmittel
    • Prüfungsgebühren, Prüfungsmittelkosten
  • IT-Bonus zur Anschaffung Hardware in Höhe von 250,00 Euro im ersten Förderjahr in Verbindung mit Maßnahme (Teil der Gesamtfördersumme)

Hinweise

  • differenzierte Kriterien zur Aufnahme bzgl. Schulabschluss (z. B. 87 Punkte HS, 90 Punkte Abitur)
  • Antragsstellung für das Folgejahr bis 1. November (Ausschlussfrist) mit allen erforderlichen Unterlagen
  • seit 1991 über 170.000 geförderte Personen mit Gesamtvolumen von 615 Mio. EUR
  • aktuell bundesweit über 18.000 Talente in der Förde-rung – 2024 wurden hier 32,4 Mio. Euro bewilligt

Weitere Informationen

www.weiterbildungsstipendium.de